Egal, ob man in einem Kleinwagen, Musclecar oder im schnittigen Cabrio unterwegs ist, in einem sind alle Autos gleich – sie müssen versichert werden. Allerdings stellt sich dabei nicht nur die Frage nach dem Versicherer, sondern auch die nach dem Leistungsumfang. Besonders wichtig dabei: Welche Schäden werden jeweils abgedeckt, und welche Ausnahmen gelten? Wir lösen auf.
Haftpflicht und Kasko: Das sind die Leistungen
Jeder Autofahrer steht vor der Entscheidung, ob er eine reine Haftpflichtversicherung oder zusätzlich eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abschließen möchte. Die Optionen unterscheiden sich im Leistungsumfang und im Preis. Grob lässt sich hier sagen: Die günstigste Variante (Haftpflicht) bietet am wenigsten Schutz, die teuerste (Vollkasko) am meisten.
Die Haftpflichtversicherung springt nämlich ausschließlich dann ein, wenn etwa bei einem Unfall Vermögens-, Personen- oder Sachschäden bei Dritten entstehen. Wenn man also mit seinem fabrikneuen Porsche von der Straße abkommt und von Nachbars Gartenmauer gebremst wird, zahlt die Versicherung die Schäden, die am Mauerwerk entstehen – auf den Kosten für die neue Frontpartie des 911ers bleibt aber der Halter sitzen.
Bei der Teilkasko sind solche Schäden ebenfalls nicht abgedeckt, dafür zahlt sie in anderen, unverschuldeten Schadensfällen: Zusammenstöße mit Haarwild, Kabelschäden bei Kurzschlüssen, Diebstahl und Unwetterschäden gehören üblicherweise zur Versicherungsleistung dazu. Das gleiche gilt für Brand- und Explosionsschäden sowie Glasbruch – also ebenjene Schäden, die einige unglückliche Autobesitzer beim vergangenen G20-Gipfel in Hamburg zu beklagen hatten.
Allerdings: Grundsätzlich sind Vandalismusschäden bei der Teilkasko nicht mitversichert – wenn also zum Beispiel Unbekannte den Lack zerkratzen oder das Auto mit Farbe beschmieren. Für solche Schäden wird, genau wie für selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Wagen, Vollkasko benötigt. Vergleichsportale wie Verivox halten die besten Angebote für Teilkaskoversicherungen und Vollkaskoversicherungen bereit.
Vorsicht bei Fahrlässigkeit!
Nun kann es aber dazu kommen, dass für diese Hilfe auch Vollkaskoinhaber noch dankbar sein werden. Warum? Standardmäßig sind Schäden nicht mitversichert, bei denen grobe Fahrlässigkeit seitens des Halters / Fahrers / Versicherungsnehmers festgestellt wird. Für die G20-Geschädigten könnte dies durchaus zutreffen: Bereits im Vorfeld wurde mit Krawallen und Ausschreitungen gerechnet, die Demonstrationen waren größtenteils ordnungsgemäß angemeldet. Wer seinen Wagen nun trotzdem in der “Schusslinie” entlang einer Demonstrationsroute abstellte, handelte zumindest fahrlässig. Ob grob oder nicht, ist am Ende auch viel Ermessenssache.
Möchte man auch grobe Fahrlässigkeit mitversichern, geht das mittels eines “Verzichts auf Einwand grober Fahrlässigkeit”, so die offizielle Bezeichnung. Eine derartige Klausel lässt sich bei den meisten Versicherungen gegen Aufpreis hinzubuchen, bei einigen Anbietern wie CosmosDirekt ist sie standardmäßig in der Prämie enthalten. Trotzdem heißt das nicht, dass man dann bedenkenlos grob fahrlässig handeln kann, denn die Versicherung kann im Fall der Fälle Regressansprüche in Höhe von bis zu 5.000 Euro erheben – und Schäden, die infolge von Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer entstehen, sind auch dann noch unversichert. Das ist aber auch gut so.