Verkehrsrecht

Unfallabrechnung: Ein Anwalt ist oft kostenlos!

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Selbst wenn man an einem Unfall nicht schuld ist, kann es sein, dass man wegen der “einfachen Betriebsgefahr” mit 20-30% mithaftet. Aber: Die Kosten für einen Rechtsanwalt trägt oft die gegnerische Haftpflichtversicherung. Häufig muss diese auch die Selbstbeteiligung der eigenen Rechtsschutzvesicherung übernehmen! Anwalt Dr. Florian Sackmann stellt uns in diesem Gastartikel seine Erfahrung zum Thema Unfallabrechnung zur Verfügung. Kennt man diese Grundlagen, kann man bei einem Unfall viel Zeit und Geld sparen.

[Gastartikel von RA Dr. Florian Sackmann] Ein Verkehrsunfall gehört zu den unangenehmen Ereignissen im Leben eines Autofahrers. Trotzdem wird trifft es fast jeden irgendwann, denn auf deutschen Straßen passieren jedes Jahr mehrere Millionen Verkehsunfälle. Spätestens bei der Werkstatt stellt sich zum ersten mal die Frage nach der Versicherung. Oft wird dem Kunden als Service angeboten, den Schaden direkt mit der Versicherung abzurechnen. Aber sollte man dieses Angebot auch in Anspruch nehmen?

Die Abwicklung von Unfallschäden ist nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Es gibt Berge von Fachbüchern, Zeitschriften und Urteile, die sich mit nichs anderem befassen.

Das Wichtigste in Kürze:

1. War an dem Unfall kein anderes Fahrzeug beteiligt, so kümmert sich die eigene Haftpflichtversicherung um die verursachten Schäden bei anderen und die (hoffentlich vorhandene) Vollkaskoversicherung um die Schäden am eigenen Fahrzeug. Eine Rechtsschutzversicherung braucht man hierfür nicht, denn die Haftpflichtversicherung übernimmt auch die Kosten für die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Der eigenen Versicherung muss der Schaden so bald als möglich gemeldet werden. Von der Werkstatt erhält man eine grobe Einschätzung in welchem Rahmen sich der Schaden bewegt. Dann sollte entschieden werden, ob die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, oder ob man durch die Rückstufung in den nächsten Jahren so viel Mehrbeitrag bezahlt, dass man den Schaden besser selbst begleicht. Wichtig zu wissen: Das “Rückkaufen”, also das nachträgliche zurückzahlen an die Versicherung, eines einmal von der Versicherung bezahlten Schadens machen bei der Vollkaskoversicherung nicht alle Versicherer mit – besser vorher absprechen.

2. Komplizierter wird es, wenn an dem Unfall mehrere Fahrzeuge beteiligt waren. Das Straßenverkehrsgesetz regelt dann, dass die “Verursachungsbeiträge” gegeneinander abgewogen wird und eine Haftungsquote zwischen den Beteiligten gebildet wird. Auch wenn oft von “Mitverschulden” gesprochen wird, ist das nicht ganz richtig. Der Halter eines Autos haftet für jeden Schaden, der beim Betrieb anderen zugefügt wird, ohne dass er oder der Fahrer daran schuld sein muss. Daher sind häufige Sprüche wie “Wer auffährt zahlt” mit Vorsicht zu genießen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine Mithaftung kommt aber auch in Frage, wenn man selbst an dem Unfall nicht “schuld” ist. Dann wird nämlich meistens zumindest die sogenannte “einfache Betriebsgefahr” mit 20-30% angesetzt. Hat der Fahrer des anderen Autos aber einen schweren Verkehrsverstoß begangen, dann kann diese Betriebsgefahr des eigenen Autos dahinter zurücktreten und es kommt zur vollen Haftung des Gegners. In diesem Fall sollte man sich stets an einen Rechtsanwalt wenden. Warum? Weil es nichts kostet, denn die Haftpflichtversicherung des Gegners übernimmt die Kosten für den Anwalt. Auch die Abrechnung der Höhe nach ist nicht einfach und ohne Fachkenntnis nicht zu durchblicken, dazu folgt in Kürze unser Artikel “Schadenhöhe”.

Geht die Versicherung von einer Mithaftungsquote aus, so sollte man sich überlegen, ob die Quote angemessen erscheint. Hat man eine Rechtsschutzversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen, so kann man sich auch an einen Rechtsanwalt wenden. Das lohnt sich meistens auch dann, wenn man in der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart hat, denn oft muss die gegnerische Haftpflicht auch die Selbstbeteiligung übernehmen. Denn die Haftpflichtversicherung des Gegners bezahlt die Anwaltskosten wie alle anderen Schäden anteilig nach der Haftungsquote des Gegners. Von dieser Summe darf man zuerst seine eigenen Kosten (=Selbstbehalt) decken und nur was übrig bleibt kommt der Rechtsschutzversicherung zu Gute (sog. Quotenvorrecht). Der Rechtsanwalt prüft dann, ob eine bessere Haftungsquote in Betracht kommt und verhandelt mit der Versicherung, notfalls kann er auch Klage erheben.

Besteht für das eigene Auto eine Vollkaskoversicherung, dann bezahlt die den verbleibenden Rest. Auch hier gilt wieder: Die Selbstbeteiligung darf ich behalten, soweit sie von der Haftpflicht des Unfallgegners erstattet wurde! Zu bedenken sind aber Mehrkosten durch eine Rückstufung, die zum Teil aber auch von der Haftpflicht des Gegeners übernommen werden müssen. Achtung auch trotz sog. Rabattschutz oder Rabattretter: Die Rückstufung erfolgt im Hintergrund trotzdem (!), wird aber solange nicht beim Beitrag berücksichtigt, bis man den Versicherer wechseln möchte. Der neue Versicherer erkennt dann nämlich nur den tatsächlichen Schadensverlauf an!

Also: Gerade im Zusammenspiel mit einer Vollkasko- und Rechtsschutzversicherung kann man oft seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen. Damit das klappt, macht es fast immer Sinn, sich anwaltlichen Rat zu holen, das spart lästige Schreibarbeit, führt oft zu höheren Erstattungen und die Gebühren bezahlt meist voll die Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, so muss der mögliche Nutzen mit dem Kostenrisiko abgewogen werden. Das ist ohne einen Fachmann fast unmöglich. Inzwischen bieten aber viele auf das Unfallschadensrecht spezialisierte Kanzleien eine kostenlose Ersteinschätzung an, die man auch nutzen sollte.

Unsere Artikel zu rechtlichen Fragen entstehen in Kooperation mit der Kanzlei Heuschmann, die auf automobile Rechtsfragen spezialisiert ist.
Dieser Artikel soll ein erstes Grundverständnis vermitteln und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Über den Autor

Dr. Florian Sackmann

Rechtsanwalt Florian Sackmann berichtet in seinen Gastbeiträgen auf Motoreport über automobile Rechtsfragen.

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